Pflanzenschutz


Das neue Pflanzenschutzgesetz und die wichtigsten Regelungen für Hausgarten und Fensterbrett.

Einige Jahr ist es nun schon alt, das neue Pflanzenschutzgesetz aber viele Gartenbesitzer haben es sicherlich noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle, die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf dem Fensterbrett anwenden wollen. Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen, sollen deshalb die wichtigsten Regelungen für den Freitzeitgärtner dargelegt werden.

Vorraussetzungen

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, jedoch nicht Wege, Böschungen oder Feldraine.

Zulassung

Trotz aller Bestrebungen, den Pflanzenschutzmittel-Einsatz europaweit zu vereinheitlichen, darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es von der Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen ist. Neu ist, dass Pflanzenschutzmittel nur noch in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanweisung angegebenen Anwendungsgebieten und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden dürfen. Der Fachmann nennt dies eine Indikationszulassung. Vereinfacht heißt das, dass nur noch das erlaubt ist, was in der Gebrauchsanleitung steht und sonst nichts.

Haus- und Kleingarten

Diese Indikationszulassung geht auch am Haus und Kleingarten und dem Wohnbereich nicht spurlos vorbei. Pflanzenschutzmittel dürfen, nach einer Übergansfrist bis zum 30.Juni 2001, hier nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig gekennzeichnet sind. Ein Erwerb von für den erwerbsgärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bereichen zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im privaten Hausgarten ist nicht mehr möglich.

Es wird also jetzt verbindlich vorgeschrieben, wo das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf und wie es auszubringen ist. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung zum Einsatz im Haus- und Kleingarten z. B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen nicht angewandt werden.

Gewässerschutz

In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also auch nicht gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vor geschriebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.

Zulassungsende

Bei vielen Gartenbesitzern, aber nicht nur dort, herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das alte Gesetz hat das nicht unmittelbar geregelt. Das neue Pflanzenschutzgesetz macht hierzu klare Aussagen. Nach Ablauf der Zulassung dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres ausgebracht werden. Danach ist die Anwendung verboten. Endet z. B. die Zulassung am 31.März 2000, so kann es noch bis zum 31. Dezember 2002 eingesetzt werden. Das soll dazu dienen, dass keine Uraltmittel mehr angewandt werden, wie dies leider manchmal immer noch der Fall ist.

Schlussfolgerung

Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten einsetzen will, muss sich mit den betreffenden Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinander setzen. Die Gebrauchsanleitung enthält die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen. Wer auf Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingarten verzichtet, kann die umfangreichen Vorschriften und Regelungen getrost wieder vergessen.