Pflanzenschutz
Einige Jahr ist es nun schon alt, das neue Pflanzenschutzgesetz aber viele Gartenbesitzer
haben es sicherlich noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle,
die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf dem
Fensterbrett anwenden wollen. Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen,
sollen deshalb die wichtigsten Regelungen für den Freitzeitgärtner dargelegt werden.
Vorraussetzungen
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden,
wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, jedoch nicht Wege, Böschungen
oder Feldraine.
Zulassung
Trotz aller Bestrebungen, den Pflanzenschutzmittel-Einsatz europaweit zu vereinheitlichen,
darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es von der
Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen ist. Neu ist, dass Pflanzenschutzmittel
nur noch in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanweisung angegebenen
Anwendungsgebieten und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen
eingesetzt werden dürfen. Der Fachmann nennt dies eine Indikationszulassung. Vereinfacht
heißt das, dass nur noch das erlaubt ist, was in der Gebrauchsanleitung steht und sonst
nichts.
Haus- und Kleingarten
Diese Indikationszulassung geht auch am Haus und Kleingarten und dem Wohnbereich nicht
spurlos vorbei. Pflanzenschutzmittel dürfen, nach einer Übergansfrist bis zum 30.Juni 2001,
hier nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich
zulässig gekennzeichnet sind. Ein Erwerb von für den erwerbsgärtnerischen oder
landwirtschaftlichen Bereichen zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im privaten Hausgarten
ist nicht mehr möglich.
Es wird also jetzt verbindlich vorgeschrieben, wo das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden
darf und wie es auszubringen ist. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung zum Einsatz
im Haus- und Kleingarten z. B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen,
so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen nicht angewandt werden.
Gewässerschutz
In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht
werden, also auch nicht gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vor geschriebenen
Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.
Zulassungsende
Bei vielen Gartenbesitzern, aber nicht nur dort, herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber,
wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen.
Das alte Gesetz hat das nicht unmittelbar geregelt. Das neue Pflanzenschutzgesetz macht hierzu
klare Aussagen. Nach Ablauf der Zulassung dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch bis zum Ablauf
des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres ausgebracht werden. Danach ist die
Anwendung verboten. Endet z. B. die Zulassung am 31.März 2000, so kann es noch bis zum
31. Dezember 2002 eingesetzt werden. Das soll dazu dienen, dass keine Uraltmittel mehr
angewandt werden, wie dies leider manchmal immer noch der Fall ist.
Schlussfolgerung
Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten einsetzen will, muss sich mit den betreffenden
Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinander setzen. Die Gebrauchsanleitung enthält
die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen. Wer auf Pflanzenschutzmittel im Haus- und
Kleingarten verzichtet, kann die umfangreichen Vorschriften und Regelungen getrost wieder
vergessen.